AGBZT

Allgemeine Vertragsbedingungen für ZT-Leistungen (in der Folge AGBZT)
In der Fassung vom 01.02.2010


1 Geltung

1.1 Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber (AG) abgeschlossenen Verträge unserer Ziviltechnikergesellschaft (AN) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGBZT, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGBZT zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGBZT abweichende Bedingungen des AG erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insoferne nicht als Zustimmung zu von unseren AGBZT abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2 Vertragsabschluss

2.1 Von diesen AGBZT oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden udgl., insbesondere solche, die von Dienstnehmern, Zustellern etc. abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, daß darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.
2.2 Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Vertragspartner genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
2.3 Der Inhalt des mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGBZT.

3 Interessenswahrung und Beratung des Auftraggebers

3.1 Der Auftragnehmer ist aufgrund des zwischen ihm und dem Auftraggeber bestehenden Treueverhältnisses im Rahmen der von ihm übernommenen Pflichten zur Wahrung der Auftraggeberinteressen verpflichtet. Es ist ihm insbesondere nicht gestattet, etwaige Vorteile, die ihm von dritter Seite angeboten werden, anzunehmen. Sonst erzielte Vorteile hat er zur Gänze an den Auftraggeber herauszugeben.
3.2 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten über die für die Durchführung des Projektes relevanten Umstände mit der ihm als Fachmann obliegenden Sorgfalt zu beraten und sein Fachwissen im Hinblick auf eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Planung und Ausführung einzusetzen.
3.3 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über die mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Zusammenhang stehenden Fragen zu erteilen und die Wünsche und Anweisungen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Hat der Auftragnehmer bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt Bedenken hinsichtlich der Zweckmäßigkeit oder der Eignung der Auftraggeberwünsche und -anweisungen, so hat er diese dem Auftraggeber im Rahmen seiner Warn- und Aufklärungspflichten nachweislich mitzuteilen.

4 Leistungen und Honorar

4.1 Die Leistungen werden nach aktuellen Leistungskatalogen der BAIK definiert und von zusätzlichen projektspezifischen Positionen ergänzt. Bei jeder Leistung werden Leistungsziel, Leistungsumfang, Leistungszeit und die Umstände der Leistungserbringung vom AN festgelegt.
4.2 Stundensätze der Leistungsgruppen des AN (Senior Expert, Junior Expert, Techniker, Hilfskraft) sind dem Leistungsvorschlag des Projektes zu entnehmen.
Für die Honorare gelten folgende Definitionen.
4.3 Selbstkostenerstattungshonorar ist das für eine bestimmte Zeiteinheit je Leistungsgruppe (Senior Expert, Junior Expert, Techniker, Hilfskraft) angegebene Honorar. Bei der Abrechnung ist der jeweilige Stundensatz mit den erbrachten Zeiteinheiten zu multiplizieren. Der AN hat den AG mit dem Überschreiten eines geschätzten Stundenaufwandes auf die Überschreitung hinzuweisen.
4.4 Einheitspreishonorar ist das für eine bestimmte Einheit angegebene Honorar. Bei der Abrechnung ist der jeweilige Einheitssatz mit den erbrachten Einheiten zu multiplizieren. Ändert sich der Umfang der Leistung wird die tatsächlich abverlangte Menge verrechnet.
4.5 Pauschalhonorar ist das für den vereinbarten Leistungsumfang in einem Betrag angegebene Honorar.
4.6 Soweit nichts anders schriftlich festgelegt wird, werden die Leistungen des AN nach Einheitspreishonorar angeboten.
4.7 Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
4.8 Bei Projektänderungen die der AG zu vertreten hat und sowie sonstige Mehr- und Minderleistungen steht dem AN, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart wird, ein Selbstkostenerstattungshonorar (tatsächlichem Aufwand) für die jeweiligen Zusatzleistungen zu.
4.9 Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des Architekten zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich mit Kostenersatzhonorar zu vergüten.
4.10 Nebenkosten werden entweder in jedem Leistungsvorschlag oder in jeder Leistungsposition erfaßt und vom AN angeboten.

5 Leistungszeitraum und Zahlungsplan

5.1 Es wird der angegebene Leistungszeitraum im vereinbarten Leistungsvorschlag festgelegt.
5.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt notwendige Anpassungen des vereinbarten Leistungszeitraums vorzunehmen (Unterbrechung, Beschleunigung, Projektänderungen, Mehrleistungen). In diesem Fall steht dem AN ein Selbstkostenerstattungshonorar für die Unterbrechung oder Beschleunigung zu.
5.3 Der AN ist nicht verantwortlich für Terminänderungen die durch Fehlverhalten Dritter (z.B. mangelhafte Leistungen oder Konkurse von Handwerksunternehmen) erforderlich werden.
5.4 Wenn ein Zahlungsplan vereinbart wird, ist dieser vor Planungsbeginn festzulegen.

6 Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

6.1 Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten, fällig zu stellen. Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen, die Schlussrechnung innerhalb von 30 Tagen, jeweils nach Rechnungslegung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
6.2 Bei Zahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.

7 Mahn- und Inkassospesen

7.1 Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Vertragspartner die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 25,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Monat einen Betrag von € 50,00 zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc, vom Schuldner zu ersetzen.

8 Zurückbehaltung

8.1 Der Vertragspartner ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt.

9 Aufrechnungsverbot

9.1 Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer Honorarforderung, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.
9.2 Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

10 Vertragsrücktritt

10.1 Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, bei Unterbrechung der Leistung für mehr als zwei Monate durch den AG und bei Vereitlung der Leistung durch den AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gelten die Bestimmungen des ABGB.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder - gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.
10.3 Tritt der Vertragspartner - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung der Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall gilt Punkt 6.1 letzter Satz.
10.4 Für den Fall des berechtigten Rücktrittes des AG (wenn dieser von der Durchführung des Bauvorhabens Abstand nimmt, bei Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung, die ununterbrochen länger als zwei Monate andauern,wenn über das Vermögen des AN ein Konkursverfahren eröffnet bzw. ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird) steht uns nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.
10.5 Der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.

11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc) werden von uns unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Im Verzugsfall sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.
11.2 Bei Zurückforderung bzw Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
11.3 Der AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

12 Urheberrecht

12.1 Das vom AN hergestellte Werk (zB Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) ist urheberrechtlich geschützt. Der Vertragspartner erhält daran keine Werknutzungsbewilligung und kein Werknutzungsrecht. Davon umfasst ist insbesondere auch das Recht der Ausführung oder Abänderung des Planungsgegenstandes bzw. Teile davon, des Nachbaus oder der Verwendung durch Dritte. Nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung erhält der Auftraggeber das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen.
12.2 Der Auftragnehmer hat das Recht, von ihm im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.

13 Aufbewahrung von Unterlagen

13.1 Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei uns verwahrt. Wir sind verpflichtet, unserem Vertragspartner auf dessen Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen gegen Kostenersatz auszuhändigen. Unsere Aufbewahrungspflicht endet zehn Jahre nach Abnahme der Leistungen. Wir können uns während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den Vertragspartner von unserer Verwahrungspflicht befreien.

14 Terminverlust

14.1 Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, daß bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
14.2 Pkt 13 gilt bei Verbrauchergeschäften, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des AG mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den AG unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.

15 Risiken

15.1 Folgende Risiken obliegen dem AG. Der AN übernimmt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, keine der folgenden Risiken:
15.2 Risiken betreffend Projektgrundlagen: Widersprüche oder Mängel in beigestellten Unterlagen, Baugrundrisiko (physikalische Bedingungen, Kontamination, historische Funde und dergleichen), Risiken betreffend die Bebauung im Bereich der Liegenschaft (Leitungen).
15.3 Verfahrensrisiken: Mangelnde Akzeptanz des Projektes durch Dritte (Anrainer, Bürger, Politiker), Risiko der Nichterlangung und des Ablaufens von Bewilligungen, Risiko der Nichterlangung und des Ablaufens von Zusagen und Förderungen, Risiko der Änderung von Gesetzen, Verordnungen und Normen.
15.4 Planungs- und Baudurchführungsrisiken: Arbeitsunterbrechungen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, Änderungen des Leistungszieles, der Leistungszeit oder des Leistungsumfanges, Risiko ausbleibender und mangelhafter Anbote Dritter, Mangelhafte Vertragstreue Dritter (Insolvenz, Ausführungsqualität, Termine), Kostenüberschreitungen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, Terminüberschreitungen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, Verlust oder Schaden am Werk durch höhere Gewalt vor der Übernahme, Verlust oder Schaden am Werk durch Fremdeinwirkung vor der Übernahme, sämtliche Risiken, die aus den Vertragsbestimmungen des Bauvertrags zwischen AG und dem ausführenden Unternehmen entstehen, Risiko von Preisgleitungen und Indexanpassungen, Mängel an beigestellten Leistungen und Materialien sowie an Eigenleistungen.
15.5 Risiken von Projektentwicklung, Projektsteuerung und Projektmanagement: Finanzierungsrisiko, Verwertungsrisiko, Mängel in Projektentwicklung, Projektsteuerung und Projektmanagement.
15.6 Es wird vom AN keine Garantie für den Erfolg eines Bauantrags übernommen.

16 Versicherung

16.1 Der AN erklärt, dass für Schäden infolge Verletzung der den AN nach diesem Vertrag treffenden Pflichten eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme von 550.000 EUR besteht. Eine darüber hinausgehende vermögensrechtliche Haftung kann nicht übernommen werden. Der AN verpflichtet sich, auf Wunsch des AG eine Bestätigung über die aufrechte Versicherung vorzuweisen. Seit Beginn der Befugnisanmeldung kann Freiheit von Haftungsfällen der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.

17 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

17.1 Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
17.2 Der Vertragspartner hat uns Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt unsere Leistung als genehmigt.
17.3 Bei Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des AG auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, daß wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen. Wir können von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, daß wir in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.

18 Schadenersatz

18.1 Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
18.2 Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AGBZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
18.3 Unsere Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.

19 Vollmacht

19.1. Dem Auftragnehmer wird nach Maßgabe des erteilten Auftrages im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen die Ermächtigung zur Vertretung des Auftraggebers gegenüber Behörden und allen Dritten, die für das Bauvorhaben Leistungen zu erbringen haben, erteilt. Von dieser Vertretungsmacht umfasst sind alle zur Durchführung des gegenständlichen Projektes notwendigen und gewöhnlichen Vertretungshandlungen, so insbesondere die Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden sowie sämtlichen mit dem Projekt befassten Professionisten, die Abgabe von Rücktrittserklärungen nach § 918 ABGB, die Kontrolle der Tätigkeit der ausführenden Unternehmer und sonstigen Professionisten, die Erteilung von Aufträgen zur Mängelbeseitigung sowie zur Ersatzvornahme, sowie die Ausübung des Hausrechts auf der Baustelle.
19.2. Von der Vertretungsmacht ist die Vergabe von Aufträgen an die ausführenden Unternehmer und die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Sonderfachleute sowie die rechtsgeschäftliche Anerkennung von Teil- oder Schlussrechnungen der ausführenden Unternehmer und der Sonderfachleute nicht umfasst.

20 Mediation, Schiedgerichtvereinbarung, Gerichtsstand

20.1 Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
20.2 Die Parteien werden nach Möglichkeit vor Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte bzw. eines Schiedsgerichtes versuchen, einen Streit einvernehmlich im Wege eines Mediationsverfahrens beizulegen. Die im Mediationsverfahren einvernehmlich getroffene Lösung ist für alle Konfliktbeteiligten bindend.
20.3 Zur Entscheidung über sämtliche sich aus dem vorliegenden Vertrag zwischen den Vertragsteilen ergebende Rechtsstreitigkeiten ist unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein zu diesem Zweck im Einzelfall zusammentretendes – aus drei Schiedsrichtern bestehendes – Schiedsgericht zu berufen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und für beide Vertragsteile bindend. Sitz des Schiedsgerichtes ist der Ort des Kanzleisitzes des Auftragnehmers, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand gemäß § 14 KSchG zwingend zur Anwendung kommt. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ansonsten finden die §§ 577ff ZPO Anwendung. Sollte das Schiedsgericht, aus welchen Gründen immer, nicht zustande kommen, oder einer Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches stattgegeben werden, wird für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Kanzleisitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand gemäß § 14 KSchG zwingend zur Anwendung kommt.

21 Erfüllungsort

21.1 Erfüllungsort ist unser Kanzleisitz.

22 Adressänderung

22.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse und UID-nummer bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

23 Salvatorische Klausel

23.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBZT ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.